Überblick
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 10.06.2026, RV/7103560/2025 über die Glücksspielabgabe für ein im Jahr 2013 veranstaltetes Gewinnspiel entschieden.
Rechtsgrundlagen
- Nach 58 Abs. 3 GSpG unterliegen Glücksspiele im Rahmen von Preisausschreibungen ohne Einsatz der Teilnehmer einer Glücksspielabgabe von 5 % der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), sofern sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet.
- Nach 59 Abs. 6 GSpG i. V. m. § 10 Abs. 1 BewG ist für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen i. S. d. § 58 Abs. 3 GSpG der gemeine Wert zugrunde zu legen.
- Nach 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind.
Ausgangslage
Eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft veranstaltete ein einheitliches Gewinnspiel für Spielteilnehmer in Österreich, Deutschland und Luxemburg. Der gesamte Preispool wurde nur intern aufgeteilt. Die Spielteilnehmer hatten unabhängig vom Teilnahmeort dieselbe Gewinnchance. Ein Einsatz wurde von Spielteilnehmern nicht verlangt.
Aufgrund der in § 58 Abs. 3 GSpG verwendeten Formulierung ist für die Einbeziehung in den die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe bildenden Preispool lediglich erforderlich, dass sich „das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet.“ Da der Verfassungsgerichtshof keine Gleichheitswidrigkeit der Norm feststellte und eine länderbezogene Abgrenzung nicht an die Öffentlichkeit kommuniziert wurde, waren für die österreichische Glücksspielabgabe auch die ausländischen Leistungen des Glücksspiels in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe VfGH 12.12.2016, G 650/2015). Der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters sei daher maßgeblich (siehe VwGH 24.1.2017, Ro 2015/16/0038).
Siehe auch Risiko österreichische Glücksspielabgabe bei Gewinnspielen im DACH-Raum | Flick Gocke Schaumburg.
Unter den ausgeschriebenen Preisen befanden sich neben zehn Sammelgewinnen jeweils im Wert von EUR 100.000,00 Millionen auch zahlreiche Gutscheine, u. a. 20 Millionen Gutscheine für eine Werkstatt-Serviceleistung im Wert von EUR 20,00. Im Gegensatz zu den sonstigen Gutscheinen wurde für die Einlösung dieser Gutscheine weder ein Mindestbestellwert noch der Kauf einer anderen Ware vorausgesetzt. Strittig war im vorliegenden Fall lediglich die Bewertung dieser Gutscheine.
Die Abgabenbehörde hat die Gutscheine mit ihrem Nominalwert i. H. v. EUR 20,00 bewertet. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit laut Auffassung der Abgabenbehörde eine Bemessungsgrundlage von rund EUR 440 Millionen und damit eine Glücksspielabgabe in Höhe von rund EUR 22 Millionen.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hatte demgegenüber m. V. a. VwGH 11.7.2000, 97/16/0222 argumentiert, die 2,9 Millionen ausgegebenen Gutscheine seien mit EUR 0,00 anzusetzen, da sie nur in geringem Umfang (österreichweit 384-mal) eingelöst wurden und daher bloße Marketinginstrumente ohne eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellten (bloße „Jedermannsgutscheine“). Dies soll vor allem dadurch belegt werden, dass die Werkstatt Neukunden regelmäßig Rabattgutscheine unabhängig vom Gewinnspiel offerierte und dem Gewinnspielbetreiber diese Gutscheine unentgeltlich zur Verfügung stellte. Auch ohne Rabattgutschein konnten Kunden bei der Werkstatt einen Preisnachlass ausverhandeln. Da laut Bf. den Gutscheinen kein Wert beizumessen ist (gemeiner Wert i. H. v. EUR 0,00) soll die Bemessungsgrundlage lediglich rund EUR 1,1 Millionen und die Glücksspielabgabe somit rund EUR 58.000 betragen.
Rechtliche Würdigung des BFG
Laut Auffassung des BFG kommt es bei Gutscheinen nicht darauf an, ob oder in welchem Ausmaß diese tatsächlich eingelöst wurden. Nach den Spielbedingungen war die Einlösung der strittigen Gutscheine nicht an einen Mindestbestellwert oder eine Mindestauftragssumme geknüpft. Die Gewinner konnten daher eine Serviceleistung bis zu einem Wert von EUR 20,00 ohne weitere Zahlung in Anspruch nehmen oder bei einer höheren Auftragssumme eine fixe Preisreduktion von EUR 20,00 erhalten. Im Gegensatz zu diesen Gutscheinen waren die sonst von der Werkstatt ausgegebenen Gutscheine stets an einen Mindestumsatz geknüpft.
Das BFG sah darin keinen bloßen Jedermannsgutschein, sondern eine eigenständige vermögenswerte Leistung. Die Gutscheine seien daher, entgegen der an einen Mindestbestellwert anknüpfenden Gutscheine, die bereits von der Abgabenbehörde als „echte“ Jedermannsgutscheine nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden, mit ihrem Nominalwert von EUR 20,00 als objektiver Bewertungsmaßstab zu bewerten (gemeiner Wert i. S. d. § 10 BewG als fiktive Größe). Weder die Einlösequote noch der subjektive Nutzen für die Gewinner war daher bei der Bewertung der Gutscheine zu berücksichtigen. Zudem sei kein Nachweis erbracht worden, wonach die von der Werkstatt für Serviceleistungen in Rechnung gestellten Preise stets über den marktüblichen Preisen lagen.
Die vom Bf. zitierte Rechtsprechung des VwGH vom 11.7.2000, 97/16/0222, betraf die Schenkungssteuer, die im Gegensatz zur Glücksspielabgabe eine tatsächliche Bereicherung verlangte. Aus diesem Grund war diese nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar.
Das BFG folgte somit der Auffassung der Finanzverwaltung und erklärte die Festsetzung der Glücksspielabgabe für das Jahr 2013 i. H. v. EUR 21.824.987,46 für rechtmäßig.
Gegen das Erkenntnis des BFG wurde Revision beim VwGH erhoben. Eine Entscheidung durch den VwGH bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
Auswirkungen für die Praxis
Wer Gewinnspiele oder Preisausschreiben durchführt, sollte die Spielbedingungen und die Kommunikation des Preispools besonders sorgfältig prüfen. Entscheidend sind die Gewinne, die gegenüber der Öffentlichkeit in Aussicht gestellt werden. Bereits vor der Veröffentlichung sollte geprüft werden, ob ein eigener österreichischer Preispool definiert oder ein separates Gewinnspiel für Österreich aufgesetzt werden sollte, um die Bemessungsgrundlage für die österreichische Glücksspielabgabe auf die im Inland in Aussicht gestellten Preise zu beschränken. Eine bloß interne Beschränkung des Preispools auf Österreich ist unbeachtlich, wenn diese gegenüber den Spielteilnehmern nicht klar kommuniziert wurde.
Bei Preisausschreibungen i. S. d. § 58 Abs. 3 GSpG ist zudem zu beachten, dass vermeintliche Jedermannsgutscheine laut Auffassung der Abgabenbehörde und des BFG nur dann vorliegen, wenn ein Mindestbestellwert oder Mindestpreis vorgesehen ist. Auch wenn die Spielteilnehmer tatsächlich nicht bereichert werden, können die Gutscheine in Höhe des Nominalwerts für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe zu berücksichtigen sein.
Autor:innen
Johannes Reiter (Steuerberater | Partner)



