Überblick
Mit Urteil vom 4. Juni 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache G-837/24 „Nova Iberomoldes“ die Unionsrechtswidrigkeit der mit der österreichischen Grunderwerbsteuer (GrESt) vergleichbaren portugiesischen IMT aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) festgestellt.
Nunmehr hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer Information vom 29. Juli 2026 zu den Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf die österreichische Rechtslage erstmals Position bezogen.
EuGH vom 4. Juni 2026 C-837/24, Rs Nova Iberomoldes
Die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie (iF „KA-RL“) normiert ein Verbot zur Erhebung von indirekten Steuern auf sogenannte Kapitalzuführungen (Art. 3) und Umstrukturierungen (Art. 4).
Der EuGH stellte fest, dass die Besteuerung einer Sachgründung der Aktiengesellschaft Nova Iberomoldes, deren Kapital durch die Einlage von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften aufgebracht wurde, mit GrESt gegen das in Art. 5 Abs. 1 lit. e KA-RL normierte Besteuerungsverbot verstößt, da dieser Vorgang als Umstrukturierung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 lit. b KA-RL qualifizierte.
Siehe im Detail EuGH: Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Grunderwerbsteuer (GrESt) bei Einbringung von Kapitalanteilen.
Als Umstrukturierung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 KA-RL gelten:
- Einbringung: Die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder von Teilbetrieben auf eine (neue oder bestehende) Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen (Art. 4 Abs. 1 lit. a).
- Anteilstausch: Der Erwerb der Stimmrechtsmehrheit an einer anderen Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen, wobei bei einem mehrstufigen Erwerb erst der die Mehrheit vermittelnde Vorgang sowie alle Folgeschritte erfasst sind (Art. 4 Abs. 1 lit. b).
Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft auf eine andere, wenn letztere hundertprozentige Eigentümerin der ersteren ist (Art. 4 Abs. 2 KA-RL).
BMF-Information vom 29. Juli 2026
In der BMF-Information ist die aktuelle Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung dargestellt, die für die Praxis wichtige Klarstellungen mit sich bringt.
Die herkömmlichen Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG sind laut BMF nicht von der EuGH-Rechtsprechung betroffen (z. B. Sacheinlage eines Grundstücks, Verschmelzung einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft).
In Frage kommt laut BMF nur die mittelbare bzw. unmittelbare Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG, sofern diese durch eine sogenannte Umstrukturierung (Art. 4 KA-RL) erfolgt. Zur Übertragung im Rahmen einer sogenannten Kapitalzuführung (Art. 3 KA-RL) trifft die BMF-Information keine Aussage. Der schlichte Kauf von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft ist laut BMF jedenfalls nicht erfasst (keine Umstrukturierung oder Kapitalzuführung).
Das BMF anerkennt aktuell nur die folgenden Vorgänge betreffend die AG, GmbH und SE, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden, ausdrücklich als Umstrukturierung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 KA-RL an:
- Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des UmgrStG;
- Down-/Side-Stream Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft;
- Down-/Side-Stream Spaltung eines Kapitalanteils oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil
- Side-Stream Verschmelzung, bei der Kapitalanteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden sowie
- bestimmte diagonale Vorgänge.
Die Anwendbarkeit des UmgrStG und ob neue Anteile gewährt werden oder die Abfindung mit bereits bestehenden Anteilen erfolgt ist laut BMF für die Anwendung der KA-RL unbeachtlich.
Auswirkungen auf die Praxis
Sofern eine der oben genannten Vorgänge vorliegt, kann laut BMF aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts eine GrESt-Selbstberechnung oder GrESt-Abgabenerklärung unterbleiben oder eine bereits entrichtete GrESt durch einen fristgerechten Antrag rückerstattet werden. Andere – vom BMF nicht explizit genannte – Vorgänge sind weiterhin der GrESt zu unterwerfen, wobei in der Praxis die Abgabe einer Nullerklärung unter Darlegung des unter die KA-RL fallenden Sachverhalts m. V. a. die EuGH-Rsp zu empfehlen ist.
Das BMF anerkennt aktuell nur die im Anhang der KA-RL angeführten Rechtsformen i. S. d. Art. 2 Abs. 1 lit. a KA-RL (GmbH, AG, SE) als Kapitalgesellschaften i. S. d. KA-RL, da die Rechtslage hinsichtlich anderer Gesellschaftsformen noch nicht ausreichend geklärt sei. Nach Art. 2 KA-RL sind auch alle sonstigen Gesellschaften, Personenvereinigung oder juristische Personen, die einen Erwerbszweck verfolgen, eine Kapitalgesellschaft. Folglich sollten – entsprechenden Erwerbszweck vorausgesetzt – auch die FlexCo, OG und KG eine Kapitalgesellschaft i. S. d. KA-RL sein. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass eine Privatstiftung als Kapitalgesellschaft i. S. d. KA-RL qualifiziert (fraglich ist dann, ob in Zusammenhang mit einer Privatstiftung eine Kapitalzuführung i. S. d. Art. 3 KA-RL möglich ist).
Zudem können weitere – in der BMF-Information nicht genannte – Vorgänge als Umstrukturierung oder Kapitalzuführung einzustufen sein, bei denen eine Festsetzung von GrESt nach § 1 Abs. 3 GrEStG unionsrechtswidrig ist, wie beispielsweise
- Up-Stream-Verschmelzung oder Anwachsung (Art. 4 Abs. 2 KA-RL);
- Down-Stream Verschmelzung (Art. 4 Abs. 1 lit. b KA-RL);
- Gründung einer Kapitalgesellschaft (Art. 3 lit. a);
- Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art (Art. 3 lit. c);
- Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte, sondern z.B. Stimmrechte oder ein Recht auf Gewinnbeteiligung gewährt wird (Art. 3 lit. d) sowie
- Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die zu keiner Kapitalerhöhung führen, aber geeignet sind den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen (Art. 3 lit. h).
Der Gesetzgeber ist aufgerufen eine unionsrechtskonforme GrESt-Rechtslage herzustellen. Die Reaktion des Gesetzgebers bleibt mit Spannung abzuwarten.
Sind Sie von der Rechtsprechung des EuGH betroffen und haben zu Unrecht GrESt entrichtet? Gerne stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte und allfälligen Fragen zur Verfügung!




