BFH zur steuerlichen Sorgfaltspflicht eines Kaufmanns
Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2023 (II R 35/20) klargestellt, dass die bloße Kaufmannseigenschaft eines Steuerpflichtigen nicht automatisch den Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung begründet.
Leichtfertige Steuerverkürzung in Deutschland entspricht der groben Fahrlässigkeit in Österreich. Daher können die Ausführungen des deutschen BFH auch auf Österreich übertragen werden.
Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmer:innen und steuerliche Berater:innen von erheblicher Bedeutung. Sie konkretisiert die Anforderungen an steuerliche Sorgfaltspflichten und verdeutlicht, dass stets die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen maßgeblich sind.
Hintergrund des Verfahrens
Im konkreten Fall ging es um die unterlassene Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs. Das Finanzamt nahm aufgrund der beruflichen Stellung des Steuerpflichtigen als Kaufmann eine leichtfertige Steuerverkürzung an. Der BFH widersprach dieser pauschalen Betrachtungsweise.
Kernaussagen des BFH
Die formale Ausbildung oder berufliche Stellung eines Steuerpflichtigen kann lediglich eine Indizwirkung entfalten. Allein die Tatsache, dass jemand Kaufmann ist, reicht nicht aus, um Leichtfertigkeit anzunehmen.
Vielmehr müsse geprüft werden:
- Welche tatsächlichen Kenntnisse waren vorhanden?
- Bestand ein Problembewusstsein für die konkret zu erfüllenden steuerlichen Pflichten?
- Welche individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen sind vorgelegen?
- Waren erhöhte Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten im konkreten Fall tatsächlich begründet?
Bedeutung für die Praxis – auch in Österreich
Keine automatische Verschärfung für Kaufleute
Unternehmen und Kaufleute unterliegen zwar grundsätzlich erhöhten organisatorischen Anforderungen. Dennoch darf daraus nicht automatisch auf grob fahrlässiges Fehlverhalten geschlossen werden.

Fazit
Der BFH stellt mit seinem Urteil klar, dass steuerliche Verantwortung nicht schematisch anhand der beruflichen Stellung beurteilt werden darf.
Die Kaufmannseigenschaft allein genügt nicht, um eine grob fahrlässige Steuerverkürzung anzunehmen. Entscheidend bleiben die konkreten Kenntnisse, Erfahrungen und Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Für Unternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit – gleichzeitig bleibt eine sorgfältige steuerliche Organisation unverzichtbar.
Autor:innen
Rainer Brandl
Steuerberater | Partner | Gesellschafter
Johannes Prillinger
Steuerberater | Partner
Original erschienen auf LeitnerLeitner.


